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Einbürgerung Luzern nach der SEM-Bewilligung – alle Schritte

Was passiert nach der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung des SEM im Kanton Luzern? Ein detaillierter Leitfaden zum kantonalen Bürgerrechtsentscheid, Zeitrahmen, Kosten und Anforderungen bis zur Schweizer Staatsbürgerschaft.

Veröffentlicht am 2026-03-15·10 Min. Lesezeit
Die Kapellbrücke und der Wasserturm in Luzern zur blauen Stunde, mit dem Pilatus hinter dem See

So funktioniert die Einbürgerung in Luzern

Der Kanton Luzern folgt der klassischen Reihenfolge über drei Stufen: zuerst die Gemeinde, dann Kanton und Bund, dann wieder der Kanton. Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz (KBüG) von 2017 sieht es so vor: Die Gemeinde sichert das Gemeindebürgerrecht zu → die Abteilung Gemeinden prüft das Dossier und beantragt die eidgenössische Bewilligung → das SEM erteilt sie → das Justiz- und Sicherheitsdepartement erteilt das Kantonsbürgerrecht.

Wer auf Gemeindeebene entscheidet, hängt von der Gemeinde ab. Von Gesetzes wegen sichert die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht zu, die Stimmberechtigten können den Entscheid aber dem Gemeinderat, dem Gemeindeparlament oder einer Kommission übertragen (§ 30 KBüG). Die Stadt Luzern hat das getan: Ihre siebenköpfige Einbürgerungskommission entscheidet nach einem persönlichen Gespräch und erfüllt alle Aufgaben, die das Gesetz der Gemeinde zuweist. Unabhängig vom Organ veröffentlicht die Gemeinde die Namen der Personen, denen sie das Bürgerrecht zugesichert hat (§ 16), und eine Ablehnung kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden (§ 35).

Die Zusicherung ist noch kein Bürgerrecht. Die Verordnung verpflichtet die Gemeinde, dich darauf hinzuweisen, dass die Einbürgerung erst rechtsgültig wird, wenn die eidgenössische Bewilligung vorliegt und das Departement das Kantonsbürgerrecht erteilt hat.

Nach der SEM-Bewilligung: Das kantonale Bürgerrecht

Hat die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht zugesichert, schickt ihre Verwaltung dein Dossier an die Abteilung Gemeinden des Justiz- und Sicherheitsdepartements in Luzern. Dort wird es nochmals geprüft, fehlende Unterlagen werden nachverlangt, und die Abteilung beantragt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

Hat das SEM sie erteilt, kommt das Dossier zurück zum Kanton. Kurz vor der Einbürgerung erhältst du das Formular «Beachten der Rechtsordnung», eine Erklärung, dass du die Rechtsordnung beachtest. Ist alles in Ordnung, erteilt die Abteilung Gemeinden im Auftrag des Departements das Kantonsbürgerrecht, und mit dem rechtskräftigen Entscheid werden Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht gleichzeitig wirksam: Du bist Schweizerin oder Schweizer (§ 14 KBüG).

Den Entscheid des Departements erhältst du per Post und musst nichts mehr unternehmen. Pass und Identitätskarte bestellst du beim Passbüro des Kantons Luzern. Die Stadt Luzern lädt ihre Neubürgerinnen und Neubürger jeden Herbst zu einer Feier ins Rathaus ein.

Zeitrahmen: Wie lange dauert jede Phase?

Weder das Gesetz noch die Verordnung setzen für das Luzerner Verfahren Fristen, die ehrliche Antwort ist deshalb eine Spanne aus offiziellen Zahlen.

Gemeindephase: hängt von der Gemeinde ab Das sagt der Kanton selbst und verweist dich an deine Gemeinde. In der Stadt Luzern dauerte es 2025 vom Gesuch bis zum Entscheid der Kommission im Durchschnitt 14 Monate, nach 10 Monaten im Jahr 2024.

Kanton und Bund: 4 bis 6 Monate Nach der Zusicherung der Gemeinde brauchen die Prüfung der Abteilung Gemeinden, die eidgenössische Bewilligung des SEM und die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusammen in der Regel vier bis sechs Monate, länger, wenn zusätzliche Abklärungen nötig sind.

Total: ungefähr eineinhalb Jahre Das Merkblatt der Stadt Luzern rechnet für das ganze Verfahren mit ungefähr eineinhalb Jahren. Gemeinden mit kürzerer Gemeindephase können schneller sein; wann du überhaupt einreichen darfst, bestimmen die zehn Jahre des Bundes und die drei Jahre der Gemeinde.

Gut zu wissen: Ziehst du während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton, bleiben die Gemeinde und der Kanton deines Gesuchs zuständig, sofern die Prüfung für die Zusicherung abgeschlossen ist (§ 15 KBüG).

Der gesamte Ablauf von Anfang bis Ende

Hier ist das komplette Verfahren im Kanton Luzern, Schritt für Schritt:

  1. Gemeindekanzlei kontaktieren (in der Stadt Luzern das Bürgerrechtswesen) für Formular und Unterlagenliste
  2. Ins Schweizerische Personenstandsregister aufnehmen lassen beim Zivilstandsamt, eine Voraussetzung für das Gesuch
  3. Deutschnachweis beschaffen auf B1 mündlich und A2 schriftlich, sofern keine Befreiung greift
  4. Unterlagen zusammenstellen: Auszüge aus dem Personenstandsregister, dem Strafregister des Bundes und dem Betreibungsregister deiner Gemeinde, Wohnsitzausweis, Sprachnachweis
  5. Gesuch einreichen bei der Gemeinde; sie informiert das Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort
  6. Einbürgerungsbericht der Gemeinde nach den Weisungen des Departements, mit weiteren Abklärungen, wo nötig
  7. Gespräch mit dem zuständigen Organ der Gemeinde, in der Stadt Luzern der Einbürgerungskommission, über deine Kenntnisse der Schweiz, des Kantons und der Gemeinde und über deine Integration
  8. Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch die Gemeindeversammlung oder das beauftragte Organ, Veröffentlichung der Namen
  9. Weiterleitung an die Abteilung Gemeinden, die das Dossier prüft und beim SEM den Antrag stellt
  10. Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung des SEM
  11. Formular «Beachten der Rechtsordnung» kurz vor dem Ende
  12. Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch das Departement, wirksam mit Rechtskraft
  13. Du bist Schweizerin oder Schweizer: Pass und ID beim kantonalen Passbüro bestellen

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Luzernspezifische Anforderungen

Wohnsitz:

  • 10 Jahre in der Schweiz, davon 3 in den letzten 5 Jahren vor dem Gesuch; die Jahre zwischen 8 und 18 zählen doppelt, tatsächlich mindestens 6
  • Insgesamt 3 Jahre in der Einbürgerungsgemeinde innerhalb der letzten 5 Jahre, davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen unmittelbar vor der Einbürgerung
  • Keine separate kantonale Wohnsitzfrist

Bewilligung: eine gültige C-Bewilligung. Bewilligungen B und C zählen voll an die zehn Jahre, F und die Legitimationskarte des EDA zur Hälfte, andere Titel gar nicht.

Sprache: Deutsch mündlich B1 und schriftlich A2. Der Nachweis gilt als erbracht für Muttersprachige, nach fünf Jahren obligatorischer Schule auf Deutsch, mit einem Abschluss der Sekundarstufe II oder Tertiärstufe auf Deutsch oder mit einem Zertifikat nach anerkannten Standards (Goethe, telc, fide).

Integration (§§ 19 bis 25 KBüG): Beachten der öffentlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, kein für die Behörden einsehbarer Eintrag im Strafregister des Bundes, Erfüllung öffentlich- und privatrechtlicher Verpflichtungen (keine Betreibungen, keine Verlustscheine, keine Steuerausstände), Teilnahme am Wirtschaftsleben oder an Bildung ohne Sozialhilfe in den drei Jahren vor dem Gesuch oder während des Verfahrens, ausser sie ist zurückbezahlt, Förderung der Integration von Ehepartner oder Ehepartnerin und minderjährigen Kindern sowie Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen: Grundkenntnisse über Schweiz, Kanton und Gemeinde, Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben am Ort, Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern. Kurz vor dem Ende unterschreibst du das Formular «Beachten der Rechtsordnung».

Unterlagen (§ 2 KBüV): Auszüge aus dem Schweizerischen Personenstandsregister, dem Strafregister des Bundes und dem Betreibungsregister deiner Gemeinde, Wohnsitzausweis, dazu der Sprachnachweis. Vor dem Gesuch musst du ins Personenstandsregister aufgenommen sein. Die Gemeinde kann Unterlagen selbst einfordern und dir verrechnen.

Kostenübersicht

Zwei der drei Gebührenstufen sind für den ganzen Kanton fix, die dritte legt jede Gemeinde selbst fest.

Bund und Kanton (kantonales Gebührenblatt, gültig seit 1. Januar 2017):

  • Erwachsene Person: CHF 100 Bund + CHF 350 Kanton = CHF 450
  • Minderjährige Person mit eigenem Gesuch: CHF 50 + CHF 200 = CHF 250
  • Ehegatten mit gemeinsamem Gesuch: CHF 150 + CHF 450 = CHF 600

Gemeinde: Das Gesetz sagt nur, dass die Gebühr höchstens kostendeckend sein darf (§ 32 KBüG), sie ist deshalb unterschiedlich. Die Stadt Luzern verlangt pauschal CHF 500 pro Gesuch, für eine Einzelperson wie für ein Paar, und erlässt sie Minderjährigen mit eigenem Gesuch und Erwachsenen, die beim Einreichen jünger als 25 sind (Einbürgerungsreglement, Art. 8a, Ausgabe vom 1. April 2026). Frag deine Gemeinde nach ihrem Tarif.

Weitere Kosten: Personenstands- und andere Auszüge, der Deutschnachweis, falls keine Befreiung greift, und ein Einbürgerungskurs.

Für eine erwachsene Person in der Stadt Luzern summieren sich die amtlichen Gebühren damit auf CHF 950; ein Ehepaar zahlt CHF 1100. Anderswo im Kanton ersetzt du die CHF 500 durch die Gebühr deiner Gemeinde.

Nützliche Kontakte

Kantonale Behörde: Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Gemeinden Bundesplatz 14, 6002 Luzern Telefon: 041 228 64 83 Website: gemeinden.lu.ch/Einbuergerungen

Stadt Luzern, Bürgerrechtswesen: Obergrundstrasse 1, 6002 Luzern Telefon: 041 208 83 35 E-Mail: buergerrechtswesen@stadtluzern.ch Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 9.00 bis 17.00 Uhr

In jeder anderen Gemeinde ist die Gemeindekanzlei dein erster Schritt: Sie gibt das Formular ab, erklärt die Unterlagen und sagt dir, wie sie Kenntnisse und Integration prüft. Zu den Regeln des Bundes informiert das Staatssekretariat für Migration unter www.sem.admin.ch.

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